Im Juli 2020 treten wichtige Änderungen in Kraft, die das Spektrum der podologischen Therapie erweitern. Bisher war die Podologie hauptsächlich für Patienten mit diabetischem Fußsyndrom vorgesehen. Doch nun gibt es gute Nachrichten für Patienten mit anderen fußbezogenen Erkrankungen.
Erweiterung der Podologischen Therapie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Heilmittel-Richtlinie aktualisiert, sodass Ärzte nun auch für Patienten mit krankhaften Schädigungen am Fuß infolge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder eines Querschnittsyndroms eine Podologie verordnen können. Das Hauptziel dieser Therapie ist es, irreversible Schäden an den Füßen, wie sie durch Entzündungen und Wundheilungsstörungen auftreten können, zu verhindern.
Neue Diagnosegruppen im Heilmittelkatalog
Der G-BA hat zwei neue Diagnosegruppen in den Heilmittelkatalog integriert:
NF: Krankhafte Schädigung am Fuß infolge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie. Beispiele hierfür sind hereditäre Neuropathie, systemische Autoimmunerkrankungen und toxische Neuropathie.
QF: Krankhafte Schädigung am Fuß infolge eines Querschnittsyndroms, wie Spina bifida oder traumatische Schädigungen des Rückenmarks.
Diese Erkrankungen können Schädigungen an Zehennägeln und Haut verursachen, ähnlich dem diabetischen Fußsyndrom.
Voraussetzungen und Maßnahmen
Vor der erstmaligen Verordnung einer podologischen Therapie bleibt eine Eingangsdiagnostik erforderlich. Der G-BA hat die Regelungen zur ärztlichen Diagnostik überarbeitet und klargestellt, welche Maßnahmen zur Podologie gehören und welche als ärztliche Leistung gelten.
Abschließende Schritte
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wird den Beschluss des G-BA überprüfen. Nach der Genehmigung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger werden die Änderungen voraussichtlich am 1. Juli 2020 wirksam.
Für weitere Details und Informationen besuchen Sie bitte die offizielle KBV-Website.