Ausfallhonorar in der Podologie
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Praxen beachten sollten
Ein Patient erscheint nicht zum vereinbarten Termin oder sagt sehr kurzfristig ab. Für eine podologische Praxis kann dadurch ein wirtschaftlicher Ausfall entstehen: Die Behandlungszeit wurde freigehalten, andere Patienten wurden nicht eingeplant und die entstandene Lücke lässt sich häufig nicht mehr kurzfristig besetzen.
In diesem Beitrag erfährst du, welche Punkte bei einem Ausfallhonorar besonders wichtig sind, warum transparente Vereinbarungen entscheidend sind und wie du Terminabsagen nachvollziehbar dokumentieren kannst.
Was ist ein Ausfallhonorar?
Ein Ausfallhonorar ist eine Zahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen kann, wenn ein verbindlich vereinbarter Behandlungstermin nicht wahrgenommen oder nicht rechtzeitig abgesagt wird und der Praxis dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
Gerade in einer Bestellpraxis ist der Hintergrund nachvollziehbar: Für jeden Patienten wird eine bestimmte Behandlungszeit reserviert. Während dieses Zeitraums kann normalerweise kein anderer Patient eingeplant werden. Fällt der Termin kurzfristig aus, bleibt die reservierte Zeit möglicherweise ungenutzt.
Wichtig: Ein Ausfallhonorar sollte nicht als „Strafe“ für den Patienten verstanden werden. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob und in welcher Höhe der Praxis tatsächlich ein wirtschaftlicher Ausfall entstanden ist.
Ein Ausfallhonorar entsteht nicht automatisch
Nur weil ein Patient nicht erscheint, bedeutet das nicht automatisch, dass jede beliebige Ausfallgebühr verlangt werden kann. Für die Beurteilung können verschiedene Punkte eine Rolle spielen:
- War ein konkreter Termin verbindlich vereinbart?
- Wurde dieser Zeitraum tatsächlich für den Patienten reserviert?
- War der Patient vorab über die Ausfallregelung informiert?
- War klar geregelt, wann ein Ausfallhonorar entstehen kann?
- War die Höhe oder Berechnung des Ausfallhonorars nachvollziehbar?
- Konnte der Termin kurzfristig noch anderweitig vergeben werden?
Gerade die vorherige, transparente Vereinbarung ist deshalb für podologische Praxen besonders wichtig.
Die Ausfallregelung sollte klar und verständlich sein
In vielen Praxen findet man noch Formulierungen wie „Nicht rechtzeitig abgesagte Termine werden in Rechnung gestellt.“
Eine solche Formulierung lässt wichtige Fragen offen. Der Patient weiß beispielsweise nicht, was genau „rechtzeitig“ bedeutet, welche Kosten entstehen können und unter welchen Voraussetzungen tatsächlich ein Ausfallhonorar verlangt wird.
Eine gute Vereinbarung sollte deshalb möglichst konkret formuliert sein.
Wie lange vorher muss ein Termin abgesagt werden?
Eine allgemeine gesetzliche Absagefrist von beispielsweise 24 oder 48 Stunden gibt es nicht. In der Praxis werden jedoch häufig feste Fristen vereinbart, beispielsweise eine 24-Stunden-Regelung.
Beispiel:
„Termine müssen spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden.“
Alternativ: „Eine kostenfreie Absage ist bis 24 Stunden vor dem Termin möglich.“
Entscheidend ist, dass die Regelung eindeutig ist und dem Patienten bereits vor dem betreffenden Termin bekannt ist. Bei Wochenenden und Feiertagen sollte außerdem bedacht werden, wie die vereinbarte Frist praktisch berechnet wird.
Wie hoch darf ein Ausfallhonorar sein?
Auch für die Höhe eines Ausfallhonorars gibt es keinen einheitlichen gesetzlichen Festbetrag. Die Forderung sollte sich am wirtschaftlichen Ausfall der Praxis orientieren.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer nicht durchgeführten Behandlung bestimmte Kosten möglicherweise gar nicht entstehen. So können beispielsweise Materialkosten entfallen. Deshalb ist es nicht automatisch sinnvoll, stets den vollständigen regulären Behandlungspreis anzusetzen.
Die Ärztekammer Nordrhein verweist in den im Quellenverzeichnis genannten Informationen darauf, dass Gerichte in verschiedenen Entscheidungen teilweise Ausfallentschädigungen von etwa 50 bis 75 Prozent der erwarteten Vergütung akzeptiert haben. Daraus folgt jedoch kein allgemein gültiger Prozentsatz für jede podologische Praxis oder jeden Einzelfall.
Praxisgedanke: Die Höhe sollte zur eigenen Praxisstruktur, zur reservierten Behandlungszeit und zum tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Ausfall passen.
Die mögliche Höhe sollte vorher erkennbar sein
Ein besonders wichtiger Punkt ist die Transparenz. Patienten sollten bereits bei der Vereinbarung erkennen können, welche Kosten im Fall eines kurzfristigen Ausfalls auf sie zukommen können.
Eine Formulierung wie „Die ausgefallene Zeit wird berechnet“ lässt wesentlich mehr Fragen offen als eine Regelung, bei der ein konkreter Betrag oder eine eindeutig nachvollziehbare Berechnung genannt wird.
Beispiel zur Verdeutlichung: „Bei Nichterscheinen oder einer Absage weniger als 24 Stunden vor dem Termin kann ein Ausfallhonorar in Höhe von 45 Euro berechnet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.“ Die konkrete Höhe muss zur jeweiligen Praxis passen und sollte rechtlich geprüft werden.
Was passiert, wenn der Termin noch vergeben werden kann?
Kann die Praxis den frei gewordenen Termin kurzfristig mit einem anderen Patienten besetzen, ist möglicherweise kein entsprechender Verdienstausfall entstanden. Eine Ausfallregelung sollte deshalb berücksichtigen, ob die reservierte Zeit tatsächlich ungenutzt geblieben ist.
Mögliche Formulierung: „Ein Ausfallhonorar wird nur erhoben, wenn der Termin nicht anderweitig vergeben werden kann.“
Damit wird deutlich, dass die Regelung einen tatsächlichen wirtschaftlichen Ausfall berücksichtigen soll.
Was gilt bei Krankheit?
Ein häufiger Streitpunkt ist eine kurzfristige Erkrankung des Patienten. Hier gibt es keine einfache pauschale Antwort, und die rechtliche Bewertung kann vom konkreten Einzelfall und von der jeweiligen Vereinbarung abhängen.
Eine starre Formulierung wie „Auch bei Krankheit ist das Ausfallhonorar immer zu zahlen“ sollte deshalb nicht unüberlegt verwendet werden.
Sinnvoller kann eine Regelung sein, nach der bei kurzfristigen Absagen grundsätzlich ein Ausfallhonorar entstehen kann, nachvollziehbare unverschuldete Ausnahmefälle aber im Einzelfall berücksichtigt werden können.
Sollte die Ausfallvereinbarung unterschrieben werden?
Eine schriftliche Vereinbarung kann aus Beweisgründen sehr sinnvoll sein, zum Beispiel als Bestandteil eines Behandlungsvertrags. Die Regelung sollte dabei möglichst nicht unauffällig zwischen medizinischen Angaben oder im Anamnesebogen versteckt werden.
Besser ist eine klar erkennbare Regelung, beispielsweise als Bestandteil einer:
- Terminvereinbarung,
- Behandlungsvereinbarung,
- Patienteninformation oder
- separaten Ausfallvereinbarung.
Für den Patienten sollte klar erkennbar sein, dass er einer konkreten Regelung zu Terminabsagen und möglichen Ausfallhonoraren zustimmt.
Was sollte in einer guten Ausfallvereinbarung stehen?
- Der Termin wird verbindlich und für den Patienten reserviert.
- Die vereinbarte Absagefrist wird konkret genannt.
- Es wird beschrieben, wann ein Ausfallhonorar entstehen kann.
- Die Höhe oder Berechnung des Ausfallhonorars wird nachvollziehbar genannt.
- Es wird berücksichtigt, wenn der Termin anderweitig vergeben werden kann.
- Besondere Ausnahmefälle können angemessen berücksichtigt werden.
- Der Patient wird darüber informiert, dass ein mögliches Ausfallhonorar von ihm selbst zu tragen ist.
Beispiel für eine mögliche Formulierung
„Der vereinbarte Behandlungstermin wird ausschließlich für Sie reserviert. Sollten Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir um eine Absage spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Bei einer späteren Absage oder bei Nichterscheinen kann ein Ausfallhonorar in Höhe von XX Euro berechnet werden, sofern der Termin nicht anderweitig vergeben werden kann.“
Hinweis: Diese Formulierung ist lediglich ein Beispiel. Sie sollte an die eigene Praxis und die konkrete Vertragsgestaltung angepasst und bei Bedarf rechtlich geprüft werden.
Wie sollte ein ausgefallener Termin dokumentiert werden?
Eine nachvollziehbare Dokumentation kann mindestens genauso wichtig sein wie die Vereinbarung selbst. In der Patientenakte beziehungsweise der vorgesehenen Praxisdokumentation sollten die relevanten Abläufe festgehalten werden.
- Datum und Uhrzeit des vereinbarten Termins
- geplante Behandlungsdauer
- Zeitpunkt der Terminvereinbarung
- ob und wann der Patient abgesagt hat
- über welchen Weg die Absage erfolgte
- ob der Patient ohne Absage nicht erschienen ist
- ob der Termin anderweitig vergeben werden konnte beziehungsweise entsprechende Bemühungen erfolgt sind
- welche Ausfallregelung für den Patienten vereinbart war
Was passiert, wenn der Patient die Ausfallrechnung nicht bezahlt?
Dann sollte die Praxis strukturiert vorgehen. Ein möglicher Ablauf kann folgendermaßen aussehen:
Ausfallrechnung → Zahlungsfrist → Mahnung → gegebenenfalls gerichtliches Mahnverfahren
Ein Inkassounternehmen kann gegebenenfalls zwischengeschaltet werden, ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Wichtig ist außerdem: Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht automatisch, dass die Forderung bereits inhaltlich gerichtlich geprüft und bestätigt wurde. Widerspricht der Patient, kann die Praxis ihre Forderung in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren begründen müssen.
Deshalb gilt: Eine verständliche Ausfallvereinbarung und eine nachvollziehbare Dokumentation sollten bereits vorhanden sein, bevor der erste Streitfall entsteht.
Ausfallhonorar ist keine Behandlung
Ein Ausfallhonorar ist keine tatsächlich erbrachte podologische Behandlung. Es sollte daher nicht wie eine durchgeführte Behandlung gegenüber einer Krankenkasse abgerechnet werden. Eine entsprechende Forderung richtet sich grundsätzlich gegen den Patienten selbst. Auch darüber sollte der Patient in der Ausfallregelung transparent informiert werden.
Praxis-Check: Ist deine Ausfallregelung ausreichend klar?
Nimm deine bestehende Regelung einmal zur Hand und prüfe sie Punkt für Punkt:
- Ist die Absagefrist eindeutig formuliert?
- Ist die Höhe oder Berechnung des Ausfallhonorars klar?
- Weiß der Patient, wann ein Ausfallhonorar entstehen kann?
- Wird berücksichtigt, wenn der Termin anderweitig vergeben werden kann?
- Ist berücksichtigt, dass ein geringerer oder gar kein Schaden nachgewiesen werden kann?
- Ist die Regelung deutlich sichtbar?
- Hat der Patient die Regelung vor dem betreffenden Termin erhalten?
- Kannst du nachvollziehbar nachweisen, dass die Regelung vereinbart wurde?
- Dokumentierst du ausgefallene Termine vollständig und nachvollziehbar?
Wenn du mehrere dieser Fragen mit Nein beantwortest, lohnt es sich, die bestehende Vereinbarung zu überprüfen.
Ein Urteil aus dem Jahr 2026 zeigt, warum Transparenz wichtig ist
Wie wichtig eine klare Formulierung sein kann, zeigt das im Quellenverzeichnis genannte Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 12. Juni 2026.
In dem dort entschiedenen Fall war nach der veröffentlichten Darstellung geregelt, dass bei einer nicht rechtzeitigen Absage die freigehaltene Zeit in Rechnung gestellt werde. Wie hoch das mögliche Ausfallhonorar sein konnte, war für die Patientin jedoch nicht ausreichend erkennbar. Das Gericht hielt die betreffende Regelung unter anderem unter Transparenzgesichtspunkten für problematisch.
Das Urteil betrifft eine Zahnarztpraxis und stellt keine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung dar, die ohne Weiteres auf jede Podologie- oder Heilmittelpraxis übertragen werden kann.
Für die Praxis lässt sich daraus vor allem ein wichtiger Gedanke mitnehmen: Allgemeine Formulierungen wie „Nicht abgesagte Termine werden berechnet“ lassen wesentliche Fragen offen. Je konkreter Absagefrist, Voraussetzungen und mögliche Höhe geregelt sind, desto verständlicher ist die Vereinbarung für Patienten.
Ausfallregelung für deine Praxis überprüfen
Eine verständliche Regelung schafft Klarheit für Patienten und erleichtert deinem Praxisteam den Umgang mit kurzfristigen Absagen. Prüfe insbesondere Absagefrist, Berechnung, Ersatzvergabe, Ausnahmefälle und Dokumentation.
Für eine Podologiepraxis mit GKV-Zulassung ist eine klare Trennung besonders wichtig: Die tatsächlich durchgeführte podologische Behandlung auf Heilmittelverordnung und ein möglicher finanzieller Ausfall wegen eines nicht wahrgenommenen Termins sind zwei unterschiedliche Vorgänge.
Ein nicht wahrgenommener Termin ist keine erbrachte Heilmittelleistung. Ein mögliches Ausfallhonorar wird deshalb nicht über die Krankenkasse abgerechnet, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen eine private Forderung gegenüber dem Patienten sein.
Heilmittelbehandlung und Ausfallhonorar müssen getrennt werden
Bei einem gesetzlich versicherten Patienten mit podologischer Heilmittelverordnung wird die tatsächlich erbrachte Heilmittelleistung nach den geltenden vertraglichen Vorgaben mit der Krankenkasse abgerechnet.
Erscheint der Patient jedoch nicht zum vereinbarten Termin und findet keine Behandlung statt, wurde auch keine podologische Heilmittelleistung erbracht. Der Termin darf daher nicht so behandelt werden, als hätte die Behandlung tatsächlich stattgefunden.
Wichtig für GKV-Praxen: Der GKV-Spitzenverband sieht bei der podologischen Versorgung die Bestätigung der tatsächlich erbrachten Maßnahmen durch den Versicherten vor. Eine nicht durchgeführte Behandlung darf daher nicht als erbracht dokumentiert oder gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden.
Ein mögliches Ausfallhonorar ist davon zu unterscheiden. Es handelt sich nicht um eine Heilmittelleistung, sondern gegebenenfalls um eine private Forderung gegenüber dem Patienten, sofern eine entsprechende Ausfallregelung wirksam vereinbart wurde und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Praxisbeispiel: Kassenpatient erscheint nicht zum Termin
Beispiel: Kassenpatient mit podologischer Heilmittelverordnung → Termin um 10:00 Uhr → Patient erscheint nicht → keine Behandlung findet statt.
In diesem Fall solltest du die ausgefallene Behandlung insbesondere nicht als tatsächlich erbrachte Heilmittelleistung behandeln.
- Die Behandlung sollte nicht als erbracht auf der Verordnung dokumentiert werden.
- Für eine nicht durchgeführte Behandlung sollte keine Patientenbestätigung oder Unterschrift verlangt werden.
- Die nicht erbrachte Behandlung darf nicht mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden.
Davon getrennt: Wenn eine wirksame Ausfallregelung vereinbart wurde und die rechtlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, kann eine separate private Ausfallrechnung gegenüber dem Patienten in Betracht kommen.
Was gilt bei Zuzahlungsbefreiung?
Auch eine Zuzahlungsbefreiung bei der gesetzlichen Krankenkasse ändert grundsätzlich nichts an dieser Trennung.
Die Zuzahlungsbefreiung betrifft die gesetzliche Zuzahlung zu einer tatsächlich erbrachten Heilmittelbehandlung. Ein Ausfallhonorar ist dagegen keine gesetzliche Heilmittel-Zuzahlung und auch keine von der Krankenkasse vergütete podologische Leistung.
Das bedeutet: Auch ein von der gesetzlichen Zuzahlung befreiter Patient kann grundsätzlich von einer separat vereinbarten Ausfallregelung betroffen sein. Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt jedoch von der Vereinbarung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Krankenkasse übernimmt ein solches Ausfallhonorar regelmäßig nicht. Deshalb ist es sinnvoll, bereits in der Ausfallvereinbarung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass mögliche Kosten für einen ausgefallenen Termin vom Patienten selbst zu tragen sind und nicht über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden.
Auch beim Kassenpatienten bleibt die Ausfallvereinbarung entscheidend
Die Tatsache, dass ein Patient gesetzlich versichert ist, bedeutet nicht, dass bei jedem versäumten Termin automatisch eine private Rechnung gestellt werden kann.
Eine nachträgliche Mitteilung wie „Sie waren nicht da, deshalb bekommen Sie jetzt eine Rechnung über 50 Euro“ ist deutlich problematischer, wenn der Patient vorher keine transparente Ausfallregelung kannte.
Für eine möglichst nachvollziehbare und belastbare Regelung sollten insbesondere folgende Punkte bereits vorher feststehen:
- Verbindlicher Termin: Der Termin wurde verbindlich und ausschließlich für den Patienten reserviert.
- Klare Absagefrist: Der Patient wusste, bis wann er den Termin kostenfrei absagen kann.
- Transparente Höhe: Die Höhe des möglichen Ausfallhonorars oder dessen Berechnung war bereits vor dem Termin klar erkennbar.
- Keine Ersatzvergabe: Der frei gewordene Termin konnte nicht anderweitig vergeben werden.
- Ersparte Aufwendungen: Kosten, die wegen der nicht durchgeführten Behandlung nicht angefallen sind, werden berücksichtigt.
- Nachweis eines geringeren Schadens: Wird mit einer pauschalierten Schadensregelung gearbeitet, sollte berücksichtigt werden, dass der Patient nachweisen können muss, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Praxistipp: Formuliere in deiner Ausfallvereinbarung ausdrücklich, dass ein mögliches Ausfallhonorar keine Heilmittelleistung und keine gesetzliche Zuzahlung ist, sondern gegebenenfalls privat vom Patienten zu tragen ist.
FAQ: Ausfallhonorar bei gesetzlich versicherten Patienten
Darf ein ausgefallener Podologie-Termin mit der Krankenkasse abgerechnet werden?
Nein, wenn keine Behandlung stattgefunden hat, liegt auch keine tatsächlich erbrachte Heilmittelleistung vor. Der ausgefallene Termin darf deshalb nicht wie eine durchgeführte Behandlung gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden.
Darf die ausgefallene Behandlung auf der Verordnung eingetragen werden?
Eine nicht durchgeführte Behandlung sollte nicht als tatsächlich erbrachte Heilmittelleistung dokumentiert werden. Dokumentiert werden kann stattdessen intern, dass der Termin ausgefallen ist und aus welchem Grund keine Behandlung erfolgte.
Kann die Praxis trotzdem ein Ausfallhonorar verlangen?
Ein privates Ausfallhonorar kann unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen. Dafür sind insbesondere eine vorherige transparente Vereinbarung, ein verbindlich reservierter Termin und ein tatsächlich entstandener Ausfall relevant.
Übernimmt die gesetzliche Krankenkasse das Ausfallhonorar?
Ein Ausfallhonorar ist keine erbrachte Heilmittelleistung und wird grundsätzlich nicht als solche von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Der Patient sollte darüber bereits bei Abschluss der Ausfallvereinbarung informiert werden.
Gilt eine Zuzahlungsbefreiung auch für das Ausfallhonorar?
Die Zuzahlungsbefreiung betrifft die gesetzliche Zuzahlung zur Heilmittelbehandlung. Ein Ausfallhonorar ist davon zu unterscheiden und stellt keine gesetzliche Heilmittel-Zuzahlung dar.
Muss die Höhe des Ausfallhonorars vorher feststehen?
Die mögliche Höhe oder eine nachvollziehbare Berechnung sollte für den Patienten bereits vor dem betreffenden Termin transparent erkennbar sein. Unklare oder erst nachträglich festgelegte Beträge können rechtlich problematisch sein.
Was passiert, wenn der ausgefallene Termin noch neu vergeben werden kann
Kann die Behandlungszeit vollständig mit einem anderen Patienten genutzt werden, muss berücksichtigt werden, ob überhaupt noch ein entsprechender wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
FAQ: Häufige Fragen zum Ausfallhonorar in der Podologie
Darf eine Podologiepraxis bei Nichterscheinen ein Ausfallhonorar verlangen?
Ein Ausfallhonorar kann unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen. Entscheidend können unter anderem die verbindliche Terminvereinbarung, die vorherige Information des Patienten, die konkrete Ausfallregelung und der tatsächlich entstandene wirtschaftliche Ausfall sein.
Gibt es gesetzlich eine 24-Stunden-Regel für Terminabsagen?
Eine allgemeine gesetzliche 24-Stunden-Absagefrist gibt es nicht. Eine Praxis kann jedoch eine konkrete Absagefrist vereinbaren. Wichtig ist, dass diese für den Patienten klar verständlich ist und rechtzeitig kommuniziert wird.
Kann immer der volle Behandlungspreis berechnet werden?
Nicht automatisch. Die Höhe sollte den tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Ausfall berücksichtigen. Kosten, die wegen der ausgefallenen Behandlung gar nicht entstanden sind, können bei der Bewertung eine Rolle spielen.
Was gilt, wenn der Termin noch mit einem anderen Patienten besetzt wird?
Wird die reservierte Behandlungszeit anderweitig vergeben, kann sich die Frage stellen, ob beziehungsweise in welcher Höhe überhaupt noch ein wirtschaftlicher Ausfall entstanden ist. Deshalb sollte dieser Fall in der Praxisregelung berücksichtigt werden.
Muss bei kurzfristiger Krankheit immer ein Ausfallhonorar gezahlt werden?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die rechtliche Beurteilung hängt von der konkreten Vereinbarung und dem Einzelfall ab. Eine Praxisregelung kann vorsehen, dass nachvollziehbare besondere Umstände individuell berücksichtigt werden.
Muss die Ausfallvereinbarung unterschrieben werden?
Eine schriftlich dokumentierte Zustimmung kann aus Beweisgründen sehr sinnvoll sein. Entscheidend ist außerdem, dass der Patient die Regelung vor dem betreffenden Termin erhalten hat und erkennen konnte, welchen Bedingungen er zustimmt.
Kann ein Ausfallhonorar mit der Krankenkasse abgerechnet werden?
Ein Ausfallhonorar ist keine tatsächlich erbrachte podologische Behandlung. Es sollte deshalb nicht als durchgeführte Behandlung gegenüber einer Krankenkasse abgerechnet werden. Eine entsprechende Forderung richtet sich grundsätzlich an den Patienten.
Welche Unterlagen sollte die Praxis bei einem ausgefallenen Termin dokumentieren?
Dokumentiert werden sollten insbesondere Terminzeit, geplante Dauer, Zeitpunkt und Art einer Absage, ein mögliches Nichterscheinen, die geltende Ausfallvereinbarung und gegebenenfalls die Frage, ob die frei gewordene Zeit anderweitig vergeben werden konnte.
Fazit: Transparenz ist bei Ausfallhonoraren entscheidend
Ausfallhonorare können für eine Bestellpraxis ein wichtiges Instrument sein. Entscheidend ist jedoch nicht nur, dass eine Regelung vorhanden ist. Sie sollte auch so verständlich gestaltet sein, dass Patienten bereits vor dem Termin erkennen können, wann sie absagen müssen, wann Kosten entstehen können, wie hoch diese Kosten sein können und unter welchen Voraussetzungen ein Ausfallhonorar entfällt oder reduziert werden kann.
Je transparenter die Regelung gestaltet und je nachvollziehbarer ein ausgefallener Termin dokumentiert wird, desto besser ist die Praxis vorbereitet, wenn es später Rückfragen oder Streit über eine Ausfallrechnung gibt.
Quellen und rechtlicher Hinweis
- Amtsgericht Bad Urach, Urteil vom 12.06.2026, Az. 1 C 3/26, veröffentlicht über die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg.
- Ärztekammer Nordrhein: Informationen zum Ausfallhonorar bei nicht wahrgenommenen Behandlungsterminen, Rheinisches Ärzteblatt 2/2026.
- § 309 Nr. 5 BGB – Regelungen zu pauschaliertem Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe ein Ausfallhonorar im konkreten Fall verlangt werden kann, hängt insbesondere von der Vertragsgestaltung und den Umständen des Einzelfalls ab.